Kosten der rTMS-Behandlung – Ablauf, Preise und Kostenübernahme

Kosten der rTMS-Behandlung bei Depression in der Privatambulanz

Kostenübersicht rTMS

Dauer einer Sitzung: 20–30 Minuten
Kosten pro Sitzung: 140 €
Erstuntersuchung: 180€
Typische Behandlungsserie: 10 – 30 Sitzungen
Gesamtkosten: ca. 1.600 – 3.600 €

Die repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS) ist ein modernes neuromodulatorisches Verfahren zur Behandlung insbesondere depressiver Erkrankungen, wenn Medikamente oder Psychotherapie allein nicht ausreichend wirksam sind.

Die Behandlung erfolgt ambulant in mehreren Sitzungen über mehrere Wochen.
Die Abrechnung erfolgt gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Starterserie (10 Sitzungen) 1.300 € (statt 1.400 €)
Standard-Therapie (20 Sitzungen) 2.600 €
Intensivserie (30 Sitzungen) 3.750 € (statt 4.200€)

Kosten der rTMS

Eine rTMS-Behandlung besteht aus mehreren Bausteinen

Ärztliche Erstuntersuchung und Indikationsstellung

Vor Beginn der Behandlung erfolgt eine ärztliche Untersuchung mit Diagnostik und Aufklärung über Chancen und Risiken der Behandlung.

Kosten: ca. 120–200 € (je nach Umfang der ärztlichen Leistungen)

rTMS-Behandlungssitzung

Eine einzelne rTMS-Sitzung dauert etwa 20–30 Minuten.

Kosten pro Sitzung: 100 – 140 €

Die genauen Kosten der rTMS-Behandlung hängen vom verwendeten Stimulationsprotokoll und dem Zeitaufwand ab.

Typischer Behandlungszyklus

Eine vollständige Behandlung umfasst in der Regel: 20–30 Sitzungen über einen Zeitraum von etwa 4–6 Wochen

Kostenübernahme durch Krankenkassen

Die rTMS-Behandlung wird derzeit in Deutschland von gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen.

Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der rTMS teilweise oder vollständig, abhängig vom jeweiligen Tarif.

Vor Beginn der Behandlung empfiehlt sich daher eine kurze Rücksprache mit der Versicherung.

Die Abrechnung erfolgt in meiner Privatambulanz gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Da die rTMS-Behandlung in der GOÄ nicht als eigene Ziffer enthalten ist, erfolgt die Abrechnung analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ.